Präambel

Die Stiftung wird gegründet im Jahr 2003. Sie ist eine selbständige Einrichtung in den beiden evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St.Liborius und Auferstehung in Bremervörde.

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz 
(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
(2) Der Name der Stiftung lautet: Pro Liborius & Auferstehung. Stiftung für Kirche und Gemeinde in Bremervörde.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bremervörde.

§ 2 Stiftungszweck 
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Sicherstellung der kirchlichen Arbeit in den Ev.-luth. Kirchengemeinden Bremervörde-Auferstehung und Bremervörde St. Liborius (Kirchenkreis Bremervörde-Zeven).
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Stiftungsvermögen und durch Bereitstellung von Mitteln

zur Finanzierung der Personalkosten,

zur Finanzierung von Ausgaben im Baubereich,

für alle weiteren kirchlichen und diakonischen Aufgaben im Sinne des Stiftungszweckes.

(3) Die Stiftungserträge werden der St.-Liborius-Gemeinde und der Auferstehungsgemeinde im Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahlen zur Verfügung gestellt. Maßgeblich sind die vom Landeskirchenamt jeweils zum 30.06. des Vorjahres festgestellten Gemeindegliederzahlen.

§ 3 Gemeinnützigkeit 
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und zur Bestreitung der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(4) Im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen. 
(5) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes können die Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.

§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zur Zeit aus Kapitalvermögen in Höhe von XXX Euro.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist. Zustiftungen und Unterstiftungen sind möglich.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(4) In Ausnahmefällen und nach ausdrücklicher Anweisung von Stiftern ist es möglich, Vermögensteile innerhalb dieser Stiftung nur einer Gemeinde zuzuwenden. Überschüsse aus diesen Vermögensteilen, die nur einer Gemeinde zugedacht wurden, sind gesondert festzustellen und nur der begünstigten Gemeinde zuzuweisen.
(5) Im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
(6) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes können die Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stiftungsorgane
(1) Stiftungsorgane sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder in beiden Organen müssen einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und in ihrer Mehrheit Glieder der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers sein.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Die nachgewiesenen baren Auslagen werden ihnen erstattet. Stattdessen kann auch eine Auslagenpauschale gewährt werden, die jedoch stets sorgfältig auf den tatsächlichen Anfall von Auslagen abgestimmt werden muss.

§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus höchstens 7 Mitgliedern, die von den Kirchenvorständen beider Kirchengemeinden berufen werden.
Die Besetzung des Kuratoriums soll einvernehmlich erfolgen.
Dem Kuratorium sollten angehören
a) je zwei Vertreter(-innen) aus den beiden Kirchengemeinden, von denen erwartet werden kann, dass sie die Stiftung fördern werden.
Sie werden von den Kirchenvorständen einvernehmlich benannt; dabei sind folgende Kompetenzen besonders  wünschenswert:

juristische Kompetenz, kaufmännische Kompetenz, steuerfachliche Kompetenz

b) ein Mitglied des Kirchenkreistages, das vom Kirchenkreisvorstand zu berufen ist;

c) je ein/e  Pastor/Pastorin beider Kirchengemeinden

 

Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglied des Kuratoriums sein.


(2) Die Berufenen sind jeweils für die Dauer von sechs Jahren Mitglieder im Kuratorium.

(3) Bei allen Kuratoriumsmitgliedern ist eine Wiederwahl möglich.
(4) Die Kuratoriumsmitglieder scheiden vorzeitig aus
a) bei Änderung der Funktion, die zu ihrer Mitgliedschaft geführt hat;
b) aus wichtigem Grund durch Beschluss des Kuratoriums. Dabei ist das betroffene Mitglied von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm ist jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium ist zuständig für folgende Angelegenheiten: 
a) Grundsätze für die Arbeit der Stiftung und für die Verwaltung des Stiftungsvermögens festzulegen und über die Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend § 2 (Stiftungszweck) zu beschließen (siehe § 9 Abs. 3); 
b) den Stiftungsvorstand nach § 10 Abs.1 zu wählen bzw. abzuberufen nach § 10 Abs.3 c.
c) Jahresberichte des Stiftungsvorstandes entgegen zu nehmen;
d) die vom Stiftungsvorstand vorgelegte Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht (§ 11 Abs.1) zu überprüfen und über die Entlastung des Stiftungsvorstandes abzustimmen;
e) den vom Stiftungsvorstand aufgestellten Wirtschaftsplan zu genehmigen;
f) Satzungsänderungen (§ 9 Abs.4) zu beschließen;
g) die Auflösung der Stiftung zu beschließen (§ 15);
h) einen Vorschlag für die Anstellung leitender Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu machen. Die Entscheidung über die Anstellung erfolgt durch den Vorstand.

§ 9 Vorsitz, Einberufung, Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung des Kuratoriums 
(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(2) Das vorsitzende Mitglied, bei Verhinderung das stellvertretend vorsitzende Mitglied, hat mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor Sitzungsbeginn zugehen.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsvorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Kuratoriumssitzungen teil.
(3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. In den ersten fünf Jahren nach Gründung der Stiftung ist Einstimmigkeit erforderlich bezüglich der Verwendung der Stiftungserträge (siehe § 8 a).
( 4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Aufhebung der Stiftung sowie die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes bedürfen einer drei Viertel (3/4) Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder.
(5) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben ist.
(6) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren berufen werden.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes beruft das Kuratorium durch Wahl (§ 8 b).
Eine erneute Wahl ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen Sach- und Fachkompetenz besitzen, insbesondere auf den Gebieten des Steuerrechts und der Finanzen, dürfen nicht dem Kirchenvorstand oder dem Kuratorium (siehe § 7 Abs.2) angehören und auch nicht Pastoren oder Pastorinnen der Kirchengemeinden sein.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes scheiden aus
a) mit Ablauf ihrer Amtszeit;
b) durch Rücktritt, der dem Vorsitzenden des Kuratoriums gegenüber erklärt werden muss;
c) durch Abberufung auf Beschluss des Kuratoriums.
(4) Nach Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Eine erneute Berufung dieses Mitgliedes ist möglich.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsvorstandes 
(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung.
Seine Aufgaben sind insbesondere
a) das Stiftungsvermögen zu verwalten;
b) Vorschläge über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger Spenden zu machen, sowie Anträge der Gemeinden beschlussreif dem Kuratorium vorzulegen;
c) auf Vorschlag des Kuratoriums über die Anstellung leitender Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu entscheiden (siehe § 8 h);
d) einen Wirtschaftsplan aufzustellen;
e) den Jahresabschluss einschließlich einer Vermögensübersicht aufzustellen;
d) jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu geben.
(2) Der Stiftungsvorstand kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen.

§ 12 Geschäftsführung
(1) Der Stiftungsvorstand wählt ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
(2) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Kuratorium zu genehmigen ist.

§ 13 Vertretung der Stiftung
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Mitglieder des Stiftungsvorstandes, unter denen das vorsitzende oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied sein muss.

§ 14 Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.

§ 15 Vermögensanfall bei Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen analog dem Stiftungszweck (§ 2) anteilig im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen ( s. § 2 Abs. 3 ) an die St.-Liborius-Gemeinde und an die Auferstehungsgemeinde, die es in einer dem Stiftungszweck verwandten Weise ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden haben.
Vermögensteile, die einer bestimmten Gemeinde zugeordnet sind, fallen dieser Gemeinde zu.
Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung der Stiftung eine der beiden Gemeinden nicht mehr bestehen, so fällt der Letztverbleibenden das gesamte Vermögen zu, jedoch mit der Auflage, den ursprünglichen Stiftungszweck sinngemäß zu erfüllen.

Bremervörde, den

 

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